Satzung

 des Vereins „Rettet St. Barbara – Verein der Freunde und Förderer der katholischen Kirche St. Barbara e. V.

 in der auf der Mitgliederversammlung am 18. 06. 2017 beschlossenen Fassung

 

§ 1 Name

 

Der Verein führt den Namen „Rettet St. Barbara – Verein der Freunde und Förderer der katholischen Kirche St. Barbara“ Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ tragen.

 

 

§ 2 Sitz

 

Der Sitz des Vereins ist Duisburg-Hamborn.

 

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung der katholischen Kirche St. Barbara Duisburg-Hamborn, und die Erhaltung und Förderung kirchlichen Lebens am Standort St. Barbara, insbesondere der caritativen, sozialen und kulturellen Gemeindearbeit.

 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle und materielle Unterstützung der für die katholische Kirche St. Barbara zuständigen Katholischen Kirchengemeinde in Duisburg-Hamborn, die die Fördermittel zur Erhaltung bzw. Unterhaltung des Kirchengebäudes St. Barbara, der kirchlichen Grundstücke und Gebäude an der Fahrner Straße, Duisburg-Hamborn, einschließlich des Zubehörs und des Inventars der Gebäude zu verwenden hat und dazu auch Neuanschaffungen vornehmen darf.

 

(4) Für den Fall der für das Jahr 2015 vorgesehenen Auflösung der Gemeinde St. Barbara wird der Verein den Unterhalt des Kirchengebäudes selber aufbringen. Der Verein wird dabei insbesondere dafür Sorge tragen, dass das soziale, kulturelle und caritative Engagement der Kirchengemeinde St. Barbara auch nach 2015 fortgeführt wird.

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu- wendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

 

(2) Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit;

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;

c) durch Ausschluss (Absatz 3).

 

(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(4) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

 

 

§ 6 Beiträge

 

(1) Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung bestimmt wird. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag festlegen.

 

(2) Der Beitrag wird zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.

 

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

 

Klarstellung:

Die nachfolgenden nur in der maskulinen Form aufgeführten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 bis 6 Mitgliedern. Über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.

Diese wählt: den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer sowie 1 oder 2 Beisitzer

 

Beratende Mitglieder des Vorstandes sind die in den Säulen der Projektgemeinde St. Barbara Liturgia, Diakonia, Martryria und Koinionia gewählten Sprecher. Bei deren Verhinderung können die in den Säulen gewählten Stellverteter beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen

 

Beratende Mitglieder des Vorstandes sind auch: in den Kirchenvorstand oder Pfarrgemeinderat der Großpfarrei St. Johann sowie in den Gemeinderat der Gemeinde St. Hildegard gewählte Mitglieder aus der Projektgemeinde St. Barbara.

 

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind: der Vorsitzende, der stellvertetende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Personen gemeinschaftlich vertreten.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen dürfen nur schriftlich abgegeben werden.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds vorzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur nächsten Mitglieder-versammlung vorläufig ein Mitglied mit der Führung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu beauftragen.

 

(6) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(2) Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Pro Jahr sollen mindestens zwei Sitzungen des Vorstandes stattfinden.

 

(3) Zu den Sitzungen des Vorstandes kann ein Seelsorger eingeladen werden.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

 

(5) Der Vorsitzende des Vorstands übernimmt die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

(6) Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Rechen-schaftslegung. Er führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Ver- mögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.

 

(7) Der Schriftführer fertigt über jede Verhandlung des Vorstandes ein Protokoll an, das von ihm und dem Vorstands-vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Im Fall der Verhinderung wird der Schriftführer von einem anderen Vorstandmitglied vertreten, das vom Vorstandsvorsitzenden bestimmt wird.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche und schriftliche Einladung an die letztbekannte Adresse der Vereins-mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Entgegennnahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters
  • Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Festsetzung von Mindestbeiträgen
  • die Verwendung der Beiträge
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Vorstand des Vereins dies für angebracht hält oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beantragt.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Diese überprüfen den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und berichten in der Mitgliederversammlung darüber.

 

(6) Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und vom Versammlungleiter zu unterzeichnen ist. Im Fall der Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Ver- sammlungsleiter einen anderen Protokollführer.

 

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Zum Zwecke der Entscheidung über die Auflösung des Vereins hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.

 

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(3) Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand binnen 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

 

 

§ 13 Verwendung der Mittel des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine in Duisburg ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchliche oder caritative Zwecke zu verwenden hat. Hierüber entscheidet die außer-ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

 

§ 14 Übergangsvorschriften

 

Sofern vom Registergericht oder vom zuständigen Finanzamt Teile der Satzung bei der Eintragung des Vereins oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.